- Abwehr der Kündigung eines Kontokorrentkontos fast unmöglich
- die Kündigungsgegenklage bei einem "normalen" Darlehen.
Eine
Kreditkündigung ist in der Regel die Einleitung „rechtlicher Schritte“ gegen den Bankkunden. So formulieren es die Banken wenigstens in ihren Mahnschreiben. Damit sind die Zwangsmaßnahmen bis hin zur
Versteigerung einer Immobilie, die als Kreditsicherheit dient, bis zur Inanspruchnahme der Bürgen gemeint.
Wenn die Bank auf Verhandlungen nicht (mehr) eingehen will, hilft nur die
Kündigungsgegenklage. Damit soll festgestellt werden, dass eine Kündigung zu Unrecht erfolgt ist. Hat diese Klage Erfolg, muss die Bank die Kündigung mitsamt allen darauf fußenden Zwangsmaßnahmen
zurücknehmen.
Falls durch die Kündigung ein Schaden hervorgerufen wurde (zum Beispiel aus zusätzlichen Kosten, weil die Lieferanten nur noch gegen Vorkasse geliefert haben und Zahlungsziele
zurückgenommen haben), muss die Bank diesen Schaden ersetzen (er muss aber in einer gesonderten Klage geltend gemacht werden, was so einfach nicht ist).
- Die Überprüfung der Kündigungsgründe
Die Kündigungsgegenklage macht aber nur Sinn, wenn sich tatsächlich nachweisen lässt, dass die Behauptungen der Bank (etwa über die Höhe ausstehender Tilgungsraten) nicht stimmen oder wenn die Bank gewisse
Formvorschriften nicht eingehalten hat.
-
Bestreiten des Kündigungsgrundes Leistungsverzug
- Bestreiten des Kündigungsgrundes "Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage"
- Bestreiten des Kündigungsgrundes "Wertverlust der Sicherheiten"
- Unzulässige Kündigung zur Unzeit in der Sanierungsphase
- unzulässige Kündigung in der Gründungsphase
-
Die Überprüfung der Kündigung auf formale Fehler
- Unterlassene Mahnung- Wann die Bank vor der Kündigung mahnen muss
- Inhaltliche Erfordernisse der Kündigung
2. Die Bank mauert bei der Einwerbung von Fördermitteln
- (wird erarbeitet)
3. Aus der Bürgschaft herauskommen - (wird erarbeitet)
4. Zwangsversteigerung verhindern -
(wird erarbeitet)